AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen für Dolmetscher

  1. Geltungsbereich
    (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Dolmetschern und Ihren
    Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
    unabdingbar vorgeschrieben ist.
    (2) Sie betreffen Dolmetscheinsätze bei Geschäftsverhandlungen, Konferenzen, Tagungen
    und Seminaren etc., regeln beiderseitige Rechte und Pflichten und enthalten für die
    Auftraggeber wichtige Informationen.
    (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Dolmetscher nur
    verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
  2. Umfang des Dolmetschauftrags
    (1) Der Dolmetschauftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
    sorgfältig ausgeführt. Der Dolmetscher ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen
    zu arbeiten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung übernimmt er nicht. Die vom
    Dolmetscher zu erbringende Tätigkeit ist in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag
    erschöpfend festgelegt.
    (2) Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt.
    Seine Aufzeichnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Dolmetschers zulässig. Jede
    weitere Verwendung (z. B. Direktübertragung) bedarf einer gesonderten vertraglichen
    Vereinbarung.
  3. Ersatz
    Sollte der Dolmetscher aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert
    sein, so hat er nach besten Kräften und soweit ihm dies billigerweise zuzumuten ist, dafür
    zu sorgen, dass an seiner Stelle ein Fachkollege die Pflichten aus diesem Vertrag
    übernimmt. Dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
  4. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
    (1) Der Auftraggeber hat den Dolmetscher rechtzeitig über den besonderen
    Ausführungsrahmen des Dolmetschauftrags zu unterrichten, wobei erschwerte
    Bedingungen oder bestimmte Leistungen– nach Absprache – evtl. gesondert in Rechnung
    gestellt werden (Aufnahme auf Tonträger, Filmvorführungen etc.).
    (2) Informationen und Unterlagen, die zur Durchführung der Dolmetschleistung notwendig
    sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig dem Dolmetscher zur
    Verfügung zu stellen (Glossare, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).
    Von sämtlichen Texten und Schriftstücken, die im Verlauf der Diskussion vorgelesen
    werden sollen, erhält der Dolmetscher spätestens am Vortag eine Kopie, die bis
    einschließlich Verlesung und Behandlung des Textes oder Manuskripts bei ihm verbleibt.
    (3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu
    Lasten des Dolmetschers.
    (4) Sehr empfehlenswert ist – besonders bei schwierigen Sachverhalten – die Durchführung
    eines Briefings (Vorbesprechung), einer Werksbegehung oder einer anderen
    Informationsleistung für den Dolmetscher.
    (5) Bitte senden Sie dem Dolmetscher Textvorlagen und Informationsunterlagen nur in Form
    von Kopien. Auf ausdrücklichen Wunsch werden die Texte und Unterlagen
    zurückgegeben. Die Frist für die Anforderung, gleichzeitig die Aufbewahrungsfrist für
    den Dolmetscher, beträgt 60 Tage nach Beendigung des Einsatzes.
  5. Angebote
    Auf Wunsch wird ein Angebot erstellt. Erstellung und Abgabe des Angebots erfolgen
    kostenlos. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  6. Auftragsannahme
    Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Dolmetscher als
    angenommen. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Das
    Übersenden einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
  7. Rücksprache
    Zur Klärung von Fragen bezüglich des Dolmetscheinsatzes und der darin behandelten
    Thematik bemüht sich der Dolmetscher um Rücksprache mit dem Auftraggeber. Hierzu
    ist die rechtzeitige Benennung eines kompetenten Ansprechpartners beim Auftraggeber
    Voraussetzung.
  8. Urheberrecht
    Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt.
    Seine Aufzeichnung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dolmetschers
    unzulässig. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber
    haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.
  9. Tonfilme / Videos
    Bei der Vorführung von Tonfilmen / Videos ist die Simultanübertragung des auf der
    Tonspur aufgezeichneten Kommentars in die anderen Sprachen nur dann möglich, wenn
  • der Dolmetscher das Skript des Kommentars vor dem Einsatz studieren und während der
    Filmvorführung mitlesen kann,
  • das Sprechen der anderssprachigen Fassungen in einer Extravorführung geprobt werden
    kann,
  • der zusätzliche Zeitaufwand honoriert wird,
  • der Filmton vom Vorverstärker des Projektors über Kabel auf die dem Dolmetscher zur
    Verfügung gestellten Kopfhörer geleitet wird.
  1. Arbeitsplatz und Technik
    (1) Der Arbeitsplatz des Dolmetschers muss so beschaffen sein, dass eine direkte Sicht auf
    alle Sprecher, in den Diskussionsraum und auf Projektionswände möglich ist. Die
    Verwendung von Fernsehmonitoren als Ersatz für die direkte Sicht in den Raum ist
    spätestens bei Auftragserteilung mit dem Dolmetscher zu besprechen.
    (2) Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass der Dolmetscher die zu dolmetschenden Texte
    mit bestmöglicher Qualität hören kann. Zu diesem Zweck sind geeignete technische
    Vorrichtungen einzusetzen.
    (3) Der Dolmetscher wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn sie die räumlichen
    und technischen Bedingungen – insbesondere die Simultananlage und ihre Bedienung – für
    objektiv unzumutbar befinden und trotz diesbezüglicher Hinweise keine Abhilfe erfolgt.
    Die Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
  2. Arbeitszeit
    Die normale Arbeitszeit des Dolmetschers übersteigt nicht 2 – 3 Stunden am Vormittag
    und, nach einer angemessenen Mittagspause, 2 – 3 Stunden am Nachmittag.
  3. Haftung
    (1) Der Dolmetscher haftet ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung
    ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden ist
    ausgeschlossen.
    (2) Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher
    Pflichten ein.
    (3) Der Dolmetscher haftet nicht für telefonisch erteilte Auskünfte.
  4. Berufsgeheimnis
    Der Dolmetscher ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Ausführung dieses Vertrags
    bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen
    daraus zu ziehen.
  5. Vergütung
    (1) Dolmetschleistungen werden nach geleisteten Stunden plus Wartezeit und Wegezeit plus
    Fahrkosten berechnet, wobei eine angebrochene Stunde als volle Stunde berechnet wird.
    (2) Kann der zum Einsatzort angereiste Dolmetscher aus Gründen, die nicht durch ihn
    verursacht wurden, seine Leistungen nicht erbringen, so werden dem Auftraggeber
    mindestens 1 Stunde Leistungszeit sowie die Wegezeit und die Fahrkosten in Rechnung
    gestellt.
    (3) Bei der Vereinbarungen von Tagespauschalen werden Nebenkosten (Reisekosten), soweit
    nicht ausdrücklich ausgeschlossen, zusätzlich in Rechnung gestellt.
    (4) Die Vergütung ist fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach
    Rechnungsdatum und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    (5) Der Dolmetscher hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der
    tatsächlich anfallenden und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Bei
    Verträgen mit privaten Auftraggebern ist die Mehrwertsteuer im Endpreis – gesondert
    aufgeführt – enthalten. In allen anderen Fällen wird sie, soweit gesetzlich notwendig,
    zusätzlich berechnet.
    (6) Der Dolmetscher kann bei umfangreichen Dolmetschaufträgen einen Vorschuss
    verlangen, der für die Durchführung des Auftrags objektiv notwendig ist.
    (7) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit
    angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils
    geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.
  6. Höhere Gewalt
    Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien von ihren Verpflichtungen befreit, soweit diese
    Verpflichtungen von der höheren Gewalt betroffen sind. Dies gilt nicht für bereits
    entstandene Zahlungsverpflichtungen. Der Auftraggeber ist im übrigen verpflichtet,
    bereits beim Dolmetscher entstandene Kosten zu ersetzen und bereits erbrachte
    Leistungen zu bezahlen.
  7. Absage
    (1) Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber oder bei Verzicht des Auftraggebers
    auf die Dienste des Dolmetschers für den im Auftrag vereinbarten Termin oder unter den
    hierin festgelegten Bedingungen fällt
  • innerhalb von vier Wochen vor Auftragsbeginn ein Ausfallhonorar in Höhe von 30 %
    der vereinbarten Vergütung an,
  • innerhalb von drei Wochen vorher 50 %,
  • innerhalb von zwei Wochen 75 % und
  • innerhalb der letzten Woche vor Auftragsbeginn die volle vereinbarte Summe an.
    Der Dolmetscher hat außerdem Anspruch auf Erstattung der ihm nachweislich
    entstandenen Kosten.
    (2) Soweit der Dolmetscher für den Termin des gekündigten Vertrages einen anderen Auftrag
    erhält, kann er die hierfür gezahlte Vergütung vom Honorar für den gekündigten Auftrag
    in Abzug bringen.
  1. Anwendbares Recht
    (1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
    (2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Dolmetschers oder der Sitz seiner beruflichen
    Niederlassung.
    (3) Gerichtsstand ist der Erfüllungsort.
    (4) Die Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch.
  2. Salvatorische Klausel
    Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder
    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
    durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten
    Zweck möglichst nahe kommt.
  3. Änderungen und Ergänzungen
    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart
    worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.